Wahlordnung

Wahlordnung des Tierschutzvereins Zwickau und Umgebung e.V.

 

  • 1 Allgemeines

Die Mitglieder des Vereins wählen aus ihrer Mitte in unmittelbarer Wahl:

  1. a) den Vorstand, bestehend aus

– der / dem Vorsitzenden,

– der / dem Stellvertretenden Vorsitzenden,

– der / dem Schatzmeister/in,

– der / dem Schriftführer/in,

– der / dem Beisitzer/in

  1. b) zwei Rechnungsprüfer/innen

für die Dauer von jeweils drei Jahren.

Die Amtszeit beginnt mit der Verkündigung des Wahlergebnisses und der Annahmeerklärung.

 

2 Wahlausschuss

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils vor den in der Versammlung vorgesehenen Wahlen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Wahlausschuss für die Leitung und Durchführung der Wahl.
  2. Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern.
  3. Die Kandidatur zur Wahl schließt die Mitgliedschaft im Wahlausschuss aus. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zur Wahrung des Wahlgeheimnisses verpflichtet.
  4. Der Wahlausschuss bestimmt aus seiner Mitte den Wahlleiter als Vorsitzenden.
  5. Entscheidungen des Wahlausschusses werden mehrheitlich getroffen.
    Im Falle eines Patts entscheidet der Wahlleiter.
  6. Der Wahlausschuss leitet die Wahlen. Hierzu übergibt der Versammlungsleiter den Vorsitz der Versammlung an den Wahlleiter.
  7. Der Wahlausschuss entscheidet über Wahlanfechtungen.
  8. Der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis in der Versammlung bekannt.

 

3 Wahlvorschläge bzw. Bewerbungen

  1. Wahlvorschläge, bzw. Bewerbungen für die einzelnen Funktionen (vgl. § 1) können nach Einladung zur Mitgliederversammlung, in der die Wahl erfolgen soll, schriftlich, jedoch nicht später als sieben Kalendertage vor der Versammlung, geltend ist der Eingangstag, beim Vereinsvorstand eingereicht werden. Als Anschrift dient dabei der postalische Vereinssitz. Eine Zusendung per Fax ist möglich, Bewerbungen als Mail oder SMS sind nicht gültig. Die Wahlvorschläge bzw. Bewerbungen müssen Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und die Wohnanschrift des vorgeschlagenen Bewerbers, die von dem Bewerber zu besetzende Funktion sowie eine kurze Begründung für den Vorschlag enthalten und unterzeichnet sein. Bei einem Wahlvorschlag bzw. einer Bewerbung sollte vorab geklärt werden, ob der Vorzuschlagende grundsätzlich zu einer Mitarbeit im Vorstand oder als Rechnungsprüfer bereit und befähigt ist. Für die Übernahme eines Vorstandsamtes des inneren Vorstandes (geschäftsführender Vorstand nach § 26 BGB) soll der Bewerber seine Kenntnisse nachvollziehbar darlegen.
    Für die Funktion Rechnungsprüfer müssen notwendigerweise Kenntnisse in der Buchführung vorhanden sein, damit eine sinnvolle Prüfung möglich ist.
  2. Ist der Vorgeschlagene bzw. Bewerber nicht in der Versammlung anwesend, ist eine von ihm eigenhändig unterschriebene Einverständniserklärung von dem Vorschlagenden vorzulegen, die auch die Erklärung enthält, gegebenenfalls die Wahl anzunehmen.
  3. Sowohl bei der Abgabe von Wahlvorschlägen bzw. Bewerbungen, als auch bei der Einverständniserklärung ist eine Vertretung ausgeschlossen.

 

4 Prüfung, Zulassung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge bzw. Bewerbungen

  1. Der Wahlausschuss prüft, ob der Wahlvorschlag bzw. die Bewerbung den Vorschriften dieser Wahlordnung entspricht. Jeder Verstoß führt zur Ungültigkeit des entsprechenden Wahlvorschlages.
  2. Die Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages bzw. einer Bewerbung ist in der Mitgliederversammlung vor Eintritt in den Wahlvorgang vom Wahlleiter bekanntzugeben.
  3. Den in der Versammlung anwesenden Kandidaten ist die Möglichkeit zu geben, sich und ihre Ziele in einem Kurzvortrag (max. 5 Min.) persönlich der Versammlung vorzustellen.
  4. Der Wahlleiter gibt vor Eintritt in den Wahlvorgang die Kandidatenliste für den folgenden Wahlgang bekannt.

 

5 Wahlmodus

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, ob in den einzelnen Wahlgängen durch Handzeichen gewählt werden soll. Jede Wahl ist geheim durchzuführen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
  2. Die Wahlen zum Vorstand erfolgen nach Funktionen in jeweils gesonderten Wahlgängen oder, bei geheimer Abstimmung, auf gesonderten Wahlscheinen. Entsprechendes gilt für die Rechnungsprüfer.
  3. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

 

6 Ermittlung des Wahlergebnisses

  1. Der Wahlausschuss stellt vor Einleitung der Wahl die Beschlussfähigkeit und die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder fest.
  2. Die Auszählung der Stimmen erfolgt nach Abschluss aller Wahlvorgänge, bzw. bei offener Wahl nach jedem Wahlgang.
  3. Der Wahlausschuss entscheidet über die Ungültigkeit von abgegebenen Stimmen. In der Wahlniederschrift ist die Ungültigkeit einer Stimme stichwortartig zu begründen. Nach Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel stellt der Wahlausschuss die Anzahl der gültigen Stimmen fest. Danach werden die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen gezählt. Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest und hält dieses in einer Niederschrift fest. Der Wahlleiter gibt es der Mitgliederversammlung bekannt.
  4. Der Wahlleiter fordert den gewählten Bewerber auf, zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Lehnt ein Bewerber ab oder wird die Wahl bestandskräftig angefochten, so rückt der jeweils nichtgewählte Bewerber mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach.
  5. Die Annahme der Wahl durch nicht anwesende Bewerber gilt durch die vorgelegte Einverständniserklärung als erklärt.

 

7 Wahlanfechtung

  1. Jeder Wahlberechtigte kann die Wahl binnen zwei Wochen nach Verkündung des Wahlergebnisses beim Wahlausschuss schriftlich anfechten. Als Anschrift dient dabei der postalische Vereinssitz.
  2. Die Wahlanfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
  3. Die Wahlanfechtung kann nur darauf gestützt werden, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und die Möglichkeit besteht, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst worden ist.
  4. Über die Wahlanfechtung entscheidet der Wahlausschuss. Die Entscheidung des Wahlausschusses ist mit Rechtsmittelbelehrung durch förmlich zugestellten Brief dem Anfechtenden und demjenigen mitzuteilen, dessen Wahl für ungültig erklärt worden ist.
  5. Die Wahl wird wiederholt, soweit sie für ungültig erklärt wird.

 

8 Aufbewahrung der Wahlunterlagen 

Die Wahlunterlagen sind nach Beendigung der Wahl zu versiegeln und bei der Geschäftsstelle des Vereins bis zum Ende der Wahlperiode aufzubewahren.

 

9 Inkrafttreten und Änderung 

Diese Wahlordnung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.10.2020 in Kraft.

Diese Wahlordnung gilt bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch die Mitgliederversammlung.

Zur Änderung bedarf es der einfachen Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und stimmberechtigten Vereinsmitglieder.